Der Verein

Dieser Verein verfolgt das gemeinnützige Interesse,
eine ganzheitliche Integration der Migranten in Hamburg
auf privater sowie beruflicher Ebene zu erreichen.

Bereits Nietzsche sagte: Ihr fürchtet euch vor einem Nachbarn?
So nehmt doch die Grenzsteine weg – so
habt ihr keinen Nachbarn mehr.

Uns ist es ein Anliegen, mit diesem Verein etwas zu bewegen,

Unser Ziel ist es, durch interkulturelles Verständnis und Lernen sowie interkulturelle
Kommunikation und Diskussionen, eine WIR-Gesellschaft zu schaffen.

This association pursues the profit interest , a holistic integration of migrants in Hamburg to reach private and professional level .

Already Nietzsche said: You afraid of a neighbor ? So but take the boundary stones away- that you have no neighbors . It is our aim to move with this club something. Our goal is , through intercultural intercultural understanding and learning, Communications and discussions to create a WE society .

Die Mitglieder

Julia Mohr (1. Vorsitzende) 

abgeschlossenes Studium in Wirtschaftspsychologie. 

Zuständig für: Regelmäßige Aktivitäten, generelle Koordination aller Vorhaben

Seit einem Jahr aktiv in der Flüchtlingshilfe in Hamburg.

Kontakt: info@multikulti-werkstatt.de 

 

Julia Mohr ( 1st chairman )

University degree in business psychology .
Responsible for: Regular activities , general coordination of all projects
For a year now active in helping refugees in Hamburg .
Contact : info@multikulti-werkstatt.de
 

Ursula Mohr (2. Vorsitzende)
abgeschlossenes Studium in Jura
Wirkt neben Ihrer hauptberuflichen Tätigkeit im Verein mit.

 

Ursula Mohr ( 2nd Chairman )
 
University degree in Law
Works alongside your main occupation with the association .

 

 

Die Satzung

§ 1 DER VEREIN

§ 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen “Multikulti Werkstatt e.V.“ mit dem Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg Mitte eingetragen.

§ 1 Nr. 2 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und agiert im Sinne des Schutzes vor Diskriminierung nach Art. 3 GG.

§ 1 Nr. 3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 1 Nr. 4 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

§ 2 ZWECK DES VEREINS

§ 2 Nr. 1 Der Zweck des Vereins ist die Hilfe für Flüchtlinge, insbesondere die ganzheitliche Integration von Flüchtlingen und Migranten jeder Altersklasse in Hamburg. Der Zweck des Vereins wird durch sprachliche Förderung mithilfe von Lernmaterial in elektronischer oder Papierform und gesellschaftliche Integrationsmaßnahmen erfüllt. Hiermit sind u.a. Bewerbercoaching und E – Learning Workshops für Jugendliche und Erwachsene, Mittagstische, Hausaufgabenbetreuung und die Unterstützung der begleiteten und unbegleiteten Kinder und Jugendlichen gemeint. Diese Tätigkeiten entsprechen § 52 Abs. 2 Nr. 10 AO.

§ 2 Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

§ 2 Nr. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 2 Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Nr. 5 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

§ 3 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, vorausgesetzt Sie agiert im Sinne des Schutzes vor Diskriminierung nach Art. 3 GG. Zur Aufnahme als Mitglied ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand erforderlich. Bei Minderjährigen ist außerdem die schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

§ 4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

§ 4 Nr. 1 Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch freiwilligen Austritt,

c) durch Ausschluss aus dem Verein.

§ 4 Nr. 2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

§ 4 Nr. 3 Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss eines Vereinsmitgliedes aus dem Verein ist u.a. dann statthaft, wenn es mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist.

§ 5 MITGLIEDSBEITRÄGE

§ 5 Nr. 1 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt, sie kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung angehoben werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Gründungsmitglieder sind von der Ehrenmitgliedschaft ausgenommen. Der Beitrag ist bis zum 31. Januar eines jeden Jahres fällig. Bis zum 30. Juni neu eintretende Mitglieder zahlen den vollen, danach eintretende Mitglieder einen entsprechenden, vom Vorstand zu bestimmenden Jahresbeitrag.

§ 6 ORGANE DES VEREINS

§ 6 Nr.1 Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

§ 7 LEITUNG DES VEREINS

§ 7 Nr. 1 Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden;

b) dem 2. Vorsitzenden;

c) dem Schriftführer;

d) dem Kassenwart

§ 7 Nr. 2 Soweit der Vorstand Verträge nach außen abschließt, geschieht dies unter Befreiung von § 181 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 7 Nr. 3 Die Tätigkeit des Vereinsvorsitzes wird unentgeltlich ausgeübt.

§ 7 Nr. 4 Die Geschäftsführung wird als hauptamtliche, projektbezogene Tätigkeit ausgeführt. Projektbezogene Tätigkeiten im Sinne dieser Satzung sind insbesondere:

a) sprachliche Förderung von Flüchtlingen und Migranten;

b) Betreuung der unbegleiteten / elternlosen Flüchtlinge und Migranten;

c) Berufsintegrationsmaßnahmen und Potential-Förderung von Flüchtlingen und Migranten.

Eine hauptamtliche Geschäftsführung kommt nur dann und nur solange in Betracht, wie dem Verein zweckgebundene Zuwendungen von dritter Seite zukommen. Ein Anstellungsvertrag zwischen dem Verein und der projektbezogenen Geschäftsführung wird ausschließlich für das jeweilige Projekt und dessen Dauer geschlossen. Die Vertragsausgestaltung wird in Anlehnung an den Tarifvertrag des Öffentlichen Dienstes in der jeweils gültigen Fassung erfolgen.

§ 8 AMTSDAUER DES VORSTANDS

§ 8 Nr. 1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 8 Nr. 2 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand bis zur Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung einen Nachfolger aus den zur Verfügung stehenden Mitgliedern bestellen. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins im Sinne von § 3.1. sein und müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 9 BESCHLUSSFASSUNG DES VORSTANDS

§ 9 Nr. 1 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder auf elektronischem Wege einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 9 Nr. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1., bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder auf elektronischem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 10 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

§ 10 Nr. 1 In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied − auch ein Ehrenmitglied − eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.

b) Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer; Entlastung der Rechnungsprüfer

c) Festsetzung der Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen

d) Genehmigung des Voranschlages für das laufende Geschäftsjahr

e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

f) Beschluss über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

g) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

h) Anträge auf elektronischem Wege / nachträgliche Anträge

§ 10 Nr. 2 Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Kassenprüfer; diese dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Geschäftsführung des Vorstandes auf der Grundlage des für das jeweilige Geschäftsjahr beschlossene Etatplanes zu überprüfen und der Mitgliederversammlung jährlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer sind berechtigt, die Vorlage sämtlicher Rechnungsunterlagen und Belege in den Räumen des Vereins zu verlangen.

§ 11 DIE EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

§ 11 Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch postalische oder elektronische Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung auf elektronischem Wege. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn auf elektronischem Wege eine Sendebestätigung eingegangen ist. Diese ist für die Sicherstellung, dass die Einladung versendet wurde, notwendig. Die Frist auf postalischem Weg beginnt andernfalls mit den auf der Absendung folgenden 3 Werktagen. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied gegenüber dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

§ 12 DIE BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

§ 12 Nr. 1 Die Mitgliederversammlung wird vom 1., bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

§ 12 Nr. 2 Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung im Vorwege.

§ 12 Nr. 3 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

§ 12 Nr. 4 Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

§12 Nr. 5 Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 13 NACHTRÄGLICHE ANTRÄGE ZUR TAGESORDNUNG

§ 13 Nr. 1 Jedes Mitglied kann bis spätestens einen Tag vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 13. Nr. 2 Dringlichkeitsanträge können während der Mitgliederversammlung gestellt werden. Zur Annahme des Antrages ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 14 AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNGE

§ 14 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12, und 13 entsprechend.

§ 15 AUFLÖSUNG DES VEREINS UND ANFALLSBERECHTIGUNG

§ 15 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 15 Nr. 2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Hilfe für Flüchtlinge.”

§16 Gerichtsstand und Erfüllungsort

§ 16 Gerichtsstand und Erfüllungsort sind Hamburg. Der Verein ist eingetragen beim Vereinsregister des Amtsgerichtes Hamburg (Mitte).